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14.05.2009

Ute Granold

Mädchen und Frauen besser vor Genitalverstümmelungen schützen

Rede zur Strafbarkeit von Genitalverstümmelungen




37.) Erste Beratung des von den Abgeordneten S.Laurischk, I.Schewe-Gerigk, Dr.K.Schily und weiteren Abgeordneten eingebrachten Entwurf eines
...Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Genitalverstümmelung
- Drs 16/12910 -


Wir beraten heute in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von Genitalverstümmelungen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen als Fall der schweren Körperverletzung in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Zudem soll die Verjährung der Strafbarkeit erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers einsetzen. Mittels einer Ergänzung der Vorschriften zur Auslandsstrafbarkeit soll außerdem sichergestellt werden, dass die Genitalverstümmelung bei einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik dem deutschen Strafrecht unterliegt.

Ich möchte zunächst feststellen: Die Union unterstützt ausdrücklich das Anliegen, Mädchen und Frauen besser vor Genitalverstümmelungen zu schützen. Die Genitalver¬stümmelung stellt eine schwere Menschenrechtsverletzung und Diskriminierung der betroffenen Mädchen und Frauen dar, die auch mit Blick auf einen etwaigen besonderen kulturellen oder religiösen Hintergrund unter keinen Umständen toleriert werden kann.

Die Koalition hat sich der Problematik der Genitalverstümmelung bereits seit langem angenommen und den Antrag „Wirksame Bekämpfung der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen“ mit einem 20-Punkte-Plan eingebracht, der im Juni letzten Jahres vom Bundestag verabschiedet wurde. Darin werden eine Reihe von Maßnahmen genannt, die aus unserer Sicht erforderlich sind, um Mädchen und Frauen wirksamer vor Genitalverstümmelungen zu schützen.

Die zentrale Forderung des heute zur Beratung bestehenden Entwurfs zielt auf die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes hin. Zur Begründung wird angeführt, es sei unklar, ob eine Genitalverstümmelung den Straftatbestand der schweren Körperverletzung erfülle. Deshalb sei die vorgeschlagene Gesetzesänderung notwendig. Mit der ausdrücklichen Erfassung als schwere Körperverletzung und der damit verbundenen Strafandrohung werde der besondere Unrechtsgehalt dieser Tat erfasst. Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung würde hingegen den schlimmen Folgen für die Opfer nicht hinreichend Rechnung tragen.

Es dürfte weitestgehend unstreitig sein, dass die Genitalverstümmelung, da sie in der Regel mit einem Messer, Skalpell oder ähnlich scharfem Gegenstand geschieht, schon jetzt nicht nur eine einfache Körperverletzung darstellt, sondern in der Regel den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 des Strafgesetzbuchs erfüllt. Mit Blick auf die damit verbundene Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug wäre eine Aufnahme in den Katalog der schweren Körperverletzung, wie hier vorgeschlagen, somit wegen des Strafmaßes nicht erforderlich und im Übrigen auch nicht zu rechtfertigen.

Soweit es jedoch um die unterschiedliche Mindeststrafe geht, die bei der schweren Körperverletzung bei absichtlicher Verstümmelung der Genitalien drei Jahre und bei der gefährlichen Körperverletzung sechs Monate beträgt, gibt es ein Problem, auf das der vorliegende Entwurf nicht eingeht:

Der Familienausschuss hat die Problematik der Genitalverstümmelung im Rahmen einer Anhörung im September 2007 intensiv erörtert. Es wurden nicht nur Experten, sondern auch Betroffene angehört. Die Koalition hat sich nach dieser Anhörung bewusst gegen einen eigenen Straftatbestand entschieden. Ausschlaggebend war hierfür vor allem der Einwand der Sachverständigen, dass die vorgeschlagene Strafverschärfung mit ihrer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren ausländerrechtlich stets die Ausweisung der Täter, also insbesondere der Eltern oder anderer Familienangehöriger, zur Folge hätte. Für die betroffenen Opfer wäre deshalb nach eigener Aussage die Strafverschärfung wegen der damit verbundenen Regelausweisung keine Lösung. Es besteht daher aus unserer Sicht die Gefahr, dass eine Strafverschärfung sogar kontraproduktiv wirkt: Sie könnte die Opfer wegen der damit verbundenen Ausweisung ihrer Familienangehörigen von einer Anzeige abhalten. Dies kann von uns nicht gewollt sein.

Was die angesprochene Symbolwirkung einer erweiterten Strafbarkeit angeht, so teile ich die Einschätzung, dass leider einem beträchtlichen Teil der Öffentlichkeit immer noch das Bewusstsein der Strafbarkeit von Genitalverstümmelungen fehlt. Es ist allerdings auch festzustellen, dass sich in diesem Bereich in den vergangenen Jahren schon Vieles zum Positiven entwickelt hat. Den Menschen ist inzwischen weitgehend bekannt, dass es – auch hierzulande – Genitalverstümmelungen gibt. Auch müsste sich in den relevanten Migrantengruppen mittlerweile die Erkenntnis durchgesetzt haben, dass unsere Rechtsordnung diese menschen- und frauenverachtenden Praktiken nicht duldet. Hier hat die vielfältige Aufklärungsarbeit seitens des Staates und privater Organisationen bereits zu einer Veränderung in den Köpfen der Menschen geführt.

Unabhängig von der Frage der strafrechtlichen Bewertung werden wir unsere Anstrengungen in diesem Bereich weiter forcieren. Die Bundesregierung setzt sich bereits seit Jahren kontinuierlich für die Bekämpfung der Genitalverstümmelung ein. So ist etwa der Aktionsplan II zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vom September 2007 zu nennen. Die Koalition hat mit ihrem Antrag aus dem vergangenen Jahr nun eine Reihe weiterer wichtiger und guter Maßnahmen beschlossen, die es jetzt umzusetzen gilt:

So wollen wir durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit darauf hinwirken, dass die Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien als Körperverletzung der breiten Öffentlichkeit und insbesondere auch bei den Migranten bzw. Migrantenorganisationen noch stärker bekannt gemacht wird und sich hier ein entsprechender Mentalitätswechsel vollzieht.

Darüber hinaus – und hier sehen wir die zentrale Herausforderung - muss es uns gelingen, Mädchen und Frauen umfassend über ihre Rechte sowie Beratungs- und Zufluchtsmöglichkeiten aufzuklären. Dabei wollen wir auch die mit diesem Thema befassten Akteure – z.B. Ärzte, Sozialarbeiter, Polizei und andere Behörden – weiter sensibilisieren und auch bei den Ländern darauf hinwirken, dass sie die erforderliche Infrastruktur bereitstellen. Vordringlich sind dies Mädchen- und Frauenhäuser sowie Beratungsstellen.

Wir wollen zudem einen besonderen Schwerpunkt in die Aufklärung und Prävention bei der Vergabe von Forschungsaufträgen setzen. Dazu zählt auch eine Evaluierung von so genannten Best Practices in Herkunftsländern und europäischen Migrationsländern.

Gelingen uns dabei keine Fortschritte, sind alle gesetzlichen Maßnahmen reine Symbolpolitik, die den betroffenen Mädchen und Frauen nicht helfen. Hier müssen wir also unsere Prioritäten setzen. Und das tun wir!

Schließlich haben auch wir uns in unserem Antrag dafür ausgesprochen, die Verjährungsfrist für Opfer, die zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig waren, zu verlängern, so dass die Betroffenen auch noch nach dem Erreichen der Volljährigkeit die Möglichkeit haben, selbst Anzeige zu erstatten. In diesem Punkt stimmen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ausdrücklich überein.

Aus diesem Grund habe ich bereits gemeinsam mit dem Kollegen Arnold Vaatz die Bundesregierung – namentlich die Justizministerin – aufgefordert, die Vorgaben des Bundestages umzusetzen und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Dabei haben wir auch ausdrücklich um Prüfung gebeten, inwieweit eine Verlängerung der Verjährungsfrist auch ohne die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes für Genitalverstümmelung zu realisieren ist und für den Fall, dass dies nicht geht, welche Lösungen sich aus rechtspolitischer Sicht ergeben, um diese Forderung des Bundestages umzusetzen. Eine Antwort bzw. den Gesetzentwurf erwarten wir in Kürze.

Vor diesem Hintergrund lehnen wir es – zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt und wegen der noch ausstehenden rechtlichen Prüfung durch das Bundesjustizministerium – ab, die Genitalverstümmelung als Fall der schweren Körperverletzung in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Schnellschüsse verbieten sich angesichts der Sensibilität dieses Themas.

Da uns als Union dieses Thema – vor allem auch im Interesse der betroffenen Mädchen und Frauen– sehr wichtig ist, drängen wir darauf, dass die noch offenen rechtlichen Fragen zeitnah geklärt werden. Ich bin zuversichtlich, dass wir hier schon in Kürze einen eigenen Gesetzentwurf auf den Weg bringen werden.