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20.03.2009

(212. Sitzung)
Stand: 05.09.2010, 03:59 Uhr

Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz


75 Minuten

Das deutsche Finanzsystem leidet unter den Auswirkungen der weltweiten Finanzmarktkrise. Die Lage auf den Finanzmärkten hat sich in den vergangenen Wochen erneut verschärft. Die Bankenkrise hat sich zu einer akuten Krise des Finanzsystems ausgeweitet. In dieser Krisensituation ist es fundamentale Aufgabe des Staates, das Vertrauen in den Finanzmarkt wiederherzustellen und eine weitere Zuspitzung der Finanzmarktkrise zu verhindern. Die dramatische aktuelle Lage hat überall in Europa staatliche Interventionen zum kurzfristigen Krisenmanagement erforderlich gemacht.

Die Bundesregierung hat angesichts der anhaltenden Finanzkrise mit dem FMStErgG umfangreiche Nachbesserungen des Banken-Rettungsschirms vom Oktober beschlossen. Zentrale Neuerung ist die Möglichkeit zur vorübergehenden Verstaatlichung angeschlagener Banken, notfalls auch durch eine Enteignung der Aktionäre.

Eine Enteignung ist nach dem Gesetzentwurf möglich, wenn eine Bank unverzichtbar für das Funktionieren des Finanzmarktes ist und sich der Staat auf keinem anderen Weg die Kontrolle sichern konnte. Der Enteignungsbeschluss der Regierung muss bis zum 30. Juni getroffen werden, die anschließende Verordnung des Finanzministeriums spätestens bis zum 31. Oktober vorliegen. Das Grundgesetz schreibt eine Entschädigung vor, die sich in der Regel am durchschnittlichen Börsenkurs in den zwei Wochen vor dem Regierungsbeschluss. bemisst. Ist die Bank nachhaltig stabilisiert, privatisiert der Bund die Anteile wieder. Dabei erhalten die zuvor enteigneten Aktionäre ein Vorkaufsrecht. Gegen die Rechtsverordnung können die Betroffenen vor dem Bundesverwaltungsgericht klagen.

Vor einem Enteignungsbeschluss soll eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Dort soll versucht werden, durch Kapitalmaßnahmen die Kontrollmehrheit zu erreichen. Die Frist zur Einberufung des Aktionärstreffens wird auf einen Tag verkürzt, nach dem 21. August gilt eine Frist von 21 Tagen.

Für einen Kapitalschnitt mit Herabsetzung und anschließender Erhöhung des Grundkapitals reicht in der Hauptversammlung anstelle der üblichen 75 Prozent eine einfache Mehrheit, sobald mehr als die Hälfte des Aktienkapitals vertreten ist. Das gilt auch für den Ausschluss von Bezugsrechten anderer Aktionäre als den Bund bei der Ausgabe neuer Anteile, durch die er zum beherrschenden Aktionär würde.

Um eine komplette Übernahme zu erleichtern, wird die Frist für die Annahme eines Übernahmeangebotes auf zwei Wochen verkürzt. Außerdem können Kleinaktionäre bereits zwangsweise abgefunden werden (Squeeze-out), wenn der neue Eigner 90 Prozent, und nicht wie üblich 95 Prozent der Anteile hält.

Der im Oktober geschaffene Finanzmarktfonds SoFFin soll nach dem Gesetzentwurf seine Bürgschaften zugunsten angeschlagener Banken länger als bisher geben können. Die Dauer für ein Drittel der Garantien wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Dies hatten viele Banken verlangt. Allerdings fürchten Pfandbriefbanken dadurch massive Wettbewerbsnachteile.

Das im Oktober 2008 verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) hat durch Einrichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds wesentlich zur Stabilisierung des deutschen Finanzmarktes beigetragen. Die Erfahrungen der vergangenen Monate haben aber auch gezeigt, dass der Fonds eine Grundlage für eine flexiblere Handhabung der vorhandenen Stabilisierungsinstrumente braucht. Aus diesem Grund sieht der Gesetzentwurf vor allem Verbesserungen bei den Begleitregelungen im Gesellschaftsrecht vor, damit die Stabilisierungsmaßnahmen zukünftig schneller greifen können.